Schotthoefer
Werberecht für Fotografen

AG Menden: Fotos von Kleinkindern nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten verwendbar

Der nichteheliche Vater eines Kleinkindes hatte Aufnahmen des Kindes ohne Wissen der Mutter – und des Kleinkindes – ins Internet gestellt, wo sie für jedermann zugänglich waren.
Der Klage des Kleinkindes auf Unterlassung gab das Amtsgericht Menden statt.
Auch Kleinkindern stünde ein Persönlichkeitsrecht zu. Die Bilder des Kindes hätten im engsten Familien– und Freundeskreis des nichtehelichen Vaters möglicherweise gezeigt werden dürfen. Zur Veröffentlichung im Internet hätte es jedoch der Zustimmung des Kleinkindes beziehungsweise der erziehungsberechtigten Person, der Mutter bedurft.
AG Menden vom 3.2.2010 - Az. 4 C 526/09
CR 2010, 539

 

LG Hamburg: Hochzeitsfoto darf ohne Zustimmung des Paares nicht für Werbung verwandt werden

Ein Paar feierte seine standesamtliche Hochzeit in den Räumen eines Weinhändlers, der sie für Feiern und Trauungen vermietete. Die Feier fand in kleinem Kreis statt und war für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Ein Fotograf fotografierte das Paar in den Räumen, in denen die Hochzeit stattgefunden hatte.
Der Weinhändler bat ohne Nachfrage beim Paar den Fotografen um Überlassung einiger dieser Aufnahmen. Diese stellte er dann in der Weinhandlung aus und warb damit auf Messen und in Zeitschriften.
Das LG Hamburg verurteilte den Weinhändler wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der Beiden und sprach ihnen ein spätes Hochzeitsgeschenk in Höhe von 5000 € für die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes zu. Besonders schwer sei ins Gewicht gefallen, dass die Trauung ein sehr persönlicher Moment sei und der Weinhändler mit den Bildern in großem Umfange geworben hatte. Weil das Paar die Räume extra angemietet und die Öffentlichkeit von der Teilnahme ausgeschlossen hätten, war erkennbar, dass sie an der breiten Öffentlichkeit nicht interessiert gewesen waren.
LG Hamburg vom 28.5.2010 - Aktenzeichen 324 O 690/09
Fundstelle eigene

 

LG Köln: Streitwert bei nicht genehmigter Bildnutzung

Das Landgericht Köln hat in einem Rechtsstreit, in dem es um die Nutzung eines Lichtbildes ohne Genehmigung des Urhebers und die Verwendung auf der Webseite ging, einen Streitwert von 6.000 € zu Grunde gelegt.
LG Köln vom 13.1.2010 - 28 O 688/09
CR 2010, 403

 

LG Köln: Bild im Internet bedeutet keine Einwilligung

Das Bild des Ressortleiters eines Magazins, das im Internet veröffentlicht war, fand sich über einen so genannten Hyperlink in einer Personensuchmaschine wieder. Eine Einwilligung damit hatte der Ressortleiter allerdings nicht erteilt.
Das LG Köln entschied nun, dass die Veröffentlichung eines Bildes im Internet nicht das Einverständnis bedeute, dass dieses Bild von jedermann verwendet werden dürfe, im konkreten Fall also ein Link in der Suchmaschine zu diesem Bild angebracht werde.
LG Köln vom 17.6.2009 - 28 O 662/08
CR 2010, 271

 

AG Düsseldorf: Nachweis der Urheberschaft an einem Foto

Nur der Urheber kann den Schutz des Urheberrechtes in Anspruch nehmen. Allerdings muss er dies im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzungen auch nachweisen. Das AG Düsseldorf entschied nun, dass der so genannte Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, wenn ein Fotograf eine Anzahl von Fotonegativen vorlegt, die aus einer Fotoshootingserie stammen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Gegner im Prozess nichts vorträgt, das gegen die Urheberschaft sprechen würde. Das Bestreiten der Urheberschaft alleine genügt dann nicht.
AG Düsseldorf vom 18.8.2009 - Az. 57 C14613/08
GRUR - RR 2010, 165

 

AG Köln: Foto eines ausgeschiedenen Mitarbeiters muss nicht unbedingt sofort nach Ausscheiden von Website entfernt werden

Eine Angestellte war von September 2001 bis Mai 2007 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Während dieser Zeit entstand ein Foto, das sie an ihrem Arbeitsplatz am Schreibtisch sitzend und telefonierend zeigte. Mit einem leichten Lächeln wandte sie sich der Kamera zu.
Das Foto erschien auf der Website des Arbeitgebers und befand sich dort noch bis Ende 2008. Der Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschied nun, dass das Bild nicht sofort nach dem Ausscheiden der Mitarbeiterin aus dem Unternehmen von der Webseite hätte entfernt werden müssen. Das Foto hätte nur zu Illustrations- bzw. Dekorationszwecken gedient und hätte von jeder anderen, auch unternehmensfremden Person in gleicher Pose aufgenommen werden können. Der Arbeitnehmer habe keinen gesteigertes Interesse an einer sofortigen Entfernung dieses Fotos. Wenn sich ein Arbeitnehmer ausdrücklich an den Arbeitgeber deswegen wende und die Entfernung des Foto von Fotos verlange, sei dies anders zu beurteilen.
LAG Köln vom 10.7.2009 - Az.7 Ta 126/09
K&R 2010, 144

Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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