Schotthoefer
Werberecht für die Internetbranche

LG Hamburg: Verknüpfung eines Gewinnspiels mit der Bestätigung des „Gefällt mir“- Buttons

UWG §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1
Stichworte: Gewinnspiel; Like-Button

Die Verknüpfung eines Gewinnspiels mit der Teilnahmebedingung, den „Gefällt mir“-Button auf der Seite des Werbenden bei F. zu betätigen, führt weder bei dem Gewinnspielteilnehmer, noch bei seinen Kontakten zu einer Irreführung.
(amtlicher Leitsatz)

Mit der Betätigung des „Gefällt mir“-Buttons bei F. kommt nach dem Verkehrverständnis lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung zum Ausdruck, mit der das Netzwerk des betroffenen Nutzers keine weiteren Erwartungen oder Gütevorstellungen verbindet. Dem Netzwerk bleibt vielmehr das Motiv und die Hintergründe der Gefallensäußerung durch den „Gefällt mir“-Button in Ermangelung weiterer Angaben des Nutzers unbekannt.
LG Hamburg, Urt. v. 10. 1. 2013 – 327 O 438/11 (nicht rechtskräftig)

Quelle: MMR 2013, 250  

 

LG Frankfurt: Hotel Betreiber haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen durch Gäste

Ein Hotelbetreiber hatte seinen Gästen einen Internetzugang über ein drahtloses, sicherheits–aktiviertes, unverschlüsseltes Netzwerk angeboten und sie auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hingewiesen. Einer der Gäste nahm dennoch einen rechtswidrigen Upload eines Werkes vor.

Das LG Frankfurt war der Auffassung, dass der Hotelbetreiber selbst die Verletzung nicht begangen haben müsse, weil eine IP Adresse nicht zuverlässig darüber Auskunft geben, dass eine Person zum bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Anschluss genutzt habe. Der Betreiber müsse sich auch keine Nachlässigkeit vorwerfen lassen, weil möglicherweise ein Gast die Tat begangen habe.

LG Frankfurt vom 18.8.2010; Az. 2 – 6 S 19/09
K&R 2011, S. 214
04/11

 

BGH: Plattformbetreiber haftet nicht für ungenehmigte Fotoveröffentlichung durch Dritte

Auf einer Internetplattform wurde gewerblich und freiberuflich tätigen Fotografen die Möglichkeit gegeben, Aufnahmen zum entgeltlichen Herunterladen ins Internet zu stellen. Die Plattform umfasste Millionen Bilder, darunter zahlreiche Fotos von Schlössern, Gütern und anderen Sehenswürdigkeiten, die in Staatseigentum standen. Wenn manche dieser Fotos rechtswidrig zu Stande gekommen seien, hafte dafür nicht der Betreiber der Plattform. Dieser habe die Fotos nicht selbst gefertigt, die Grundstücke nicht betreten und auch keinen anderen Einfluss auf die Aufnahmen gehabt. Verantwortlich sei nur der, der durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen einen Schaden adäquat verursache.

BGH vom 17.12.2010; Az. V ZR 44/10
K&R 2011, Seite 191
04/11

 

BGH: "Anrede per Sie" notwendig, "frühestens" ist zu ungenau oder: Weiche nie von einem Muster ab

Eine nicht ordnungsgemäße Belehrung über die rechtlichen Folgen und Möglichkeiten bei einem Kauf im Wege des Fernabsatzes kann für die Versender schwerwiegend sein. Deswegen gibt es ein Muster im Gesetz, von dem ein Verwender zwar in Format und Schriftgröße abweichen darf, aber nicht im Inhalt.

Der BGH hat nun festgestellt, dass es unzulässig sei, in einer Widerrufsbelehrung davon zu sprechen, dass "der Verbraucher" bestimmte Rechte habe, da in der Musterwiderrufsbelehrung der Verbraucher direkt mit "Sie" angesprochen werde. Davon dürfe nicht abgewichen werden, da sonst für den Kunden unklar sei, dass er mit dem Begriff "Verbraucher" gemeint sei. Außerdem sei es unzulässig, den Begriff "frühestens" zu verwenden, um zu erklären, ab wann es ein Widerrufsrecht gebe. "Frühestens" bedeute, dass noch weitere Umstände für den Beginn der Frist hinzukommen könnten. Diese Umstände seien aber nicht erkennbar.

Eine derartige Widerrufsbelehrung setze daher die Frist zum Widerruf nicht in Lauf.

BGH vom 1.12.2010, Az. VIII ZR 82/10
K&R  2011, S. 185

Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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